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Stiftung (Foundation)

Eine Stiftung gibt Ihnen die Möglichkeit, Vermögenswerte ganz nach Ihren Wünschen rasch und unkompliziert einzubringen und zu verwenden.

In der Nachfolgeplanung hat sich vor allem die Familienstiftung nach liechtensteinischem* Recht bewährt. Sie ist ebenso sicher wie diskret: Dritte erhalten keinerlei Kenntnis über die Existenz der Stiftung, Ihren Zweck oder Begünstigte. Wen Sie wie und in welchem Umfang begünstigen möchten, bleibt weitgehend Ihnen überlassen. Sie können sich auch selbst zu Lebzeiten als einzigen Begünstigten einsetzen lassen. Die GI- Finanzberatung bietet Ihnen im Bereich der Familienstiftungen ein umfassendes Spektrum an Leistungen.

Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Familienstiftung.

  • Erledigung der Gründungsformalitäten.

  • Überwachung der Ausführung der festgelegten Anordnungen gemäss Stiftungsreglement.

  • Administrative Betreuung der Stiftung und Umsetzung von Änderungswünschen.

  • Auf Wunsch Übernahme eines Einsitzes im Stiftungsrat zur Kontrolle der Stiftung.

*Sämtliche Leistungen werden in Zusammenarbeit mit den im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Stiftungsräten erbracht.

Unter einer Stiftung (Foundation, Fondation) versteht man ein zur juristischen Person erhobenes Zweckvermögen, welches somit eigene Rechtspersönlichkeit erhält. Das Vermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus. Der Stifter legt in der Stiftungsurkunde und im Stiftungsstatut seinen Willen fest, gemäss welchem die Vermögenswerte verwendet werden sollen.


Grundsätzlich erlangt die Stiftung erst mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister als Stiftungsregister Rechtspersönlichkeit. Kirchliche Stiftungen, reine oder gemischte Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Begünstigte bestimmt bezeichnet oder bestimmbar sind, erlangen bereits mit der Errichtung Rechtspersönlichkeit und müssen beim Öffentlichkeitsregister nur noch hinterlegt werden.


Der Stifter hat den Zweck der Stiftung bestimmt zu bezeichnen. Die Stiftung darf keine kommerzielle Tätigkeit ausüben, wobei das Verwalten des eigenen Vermögens (auch Wertpapiere, Liegenschaften) nicht als kommerzielle Tätigkeit gilt. Das Mindestkapital der Stiftung beträgt CHF 30'000.--. Für Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Stiftungsvermögen.

Die Organe der Stiftung werden in der Stiftungsurkunde bestimmt. Oft ist einziges Organ der Stiftungsrat, allenfalls eine Kontrollstelle.


Die Begünstigten der Stiftung werden meist entweder vom Stifter oder den Stiftungsräten in den Beistatuten bestellt, wobei gleichzeitig der Umfang und Inhalt ihrer Berechtigung festgelegt wird.

 

Nähere Informationen über die Möglichkeiten einer Stiftungsgründung erhalten Sie über Ihren persönlichen Kundenberater oder kontaktieren Sie uns.

 

 

Preis 750,- EUR

Broschüren

Stiftung in Liechtenstein

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