Stiftung (Foundation)
Eine Stiftung
gibt Ihnen die Möglichkeit, Vermögenswerte ganz nach Ihren Wünschen rasch
und unkompliziert einzubringen und zu verwenden.
In der Nachfolgeplanung hat sich vor allem die Familienstiftung nach
liechtensteinischem* Recht bewährt. Sie ist ebenso sicher wie diskret:
Dritte erhalten keinerlei Kenntnis über die Existenz der Stiftung, Ihren
Zweck oder Begünstigte. Wen Sie wie und in welchem Umfang begünstigen
möchten, bleibt weitgehend Ihnen überlassen. Sie können sich auch selbst zu
Lebzeiten als einzigen Begünstigten einsetzen lassen. Die GI- Finanzberatung
bietet Ihnen im Bereich der Familienstiftungen ein umfassendes Spektrum an
Leistungen.
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Familienstiftung.
-
Erledigung der
Gründungsformalitäten.
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Überwachung der
Ausführung der festgelegten Anordnungen gemäss
Stiftungsreglement.
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Administrative Betreuung
der Stiftung und Umsetzung von Änderungswünschen.
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Auf Wunsch Übernahme
eines Einsitzes im Stiftungsrat zur Kontrolle der
Stiftung.
*Sämtliche Leistungen
werden in Zusammenarbeit mit den im Fürstentum
Liechtenstein zugelassenen Stiftungsräten erbracht.
Unter einer Stiftung (Foundation,
Fondation) versteht man ein zur juristischen Person
erhobenes Zweckvermögen, welches somit eigene
Rechtspersönlichkeit erhält. Das Vermögen scheidet aus dem
Privatvermögen des Stifters aus. Der Stifter legt in der
Stiftungsurkunde und im Stiftungsstatut seinen Willen
fest, gemäss welchem die Vermögenswerte verwendet werden
sollen.
Grundsätzlich erlangt die Stiftung erst mit der Eintragung ins
Öffentlichkeitsregister als Stiftungsregister Rechtspersönlichkeit.
Kirchliche Stiftungen, reine oder gemischte Familienstiftungen sowie
Stiftungen, deren Begünstigte bestimmt bezeichnet oder bestimmbar sind,
erlangen bereits mit der Errichtung Rechtspersönlichkeit und müssen beim
Öffentlichkeitsregister nur noch hinterlegt werden.
Der Stifter hat den Zweck der Stiftung bestimmt zu bezeichnen. Die
Stiftung darf keine kommerzielle Tätigkeit ausüben, wobei das Verwalten
des eigenen Vermögens (auch Wertpapiere, Liegenschaften) nicht als
kommerzielle Tätigkeit gilt. Das Mindestkapital der Stiftung beträgt CHF
30'000.--. Für Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das
Stiftungsvermögen.
Die Organe
der Stiftung werden in der Stiftungsurkunde bestimmt. Oft ist einziges
Organ der Stiftungsrat, allenfalls eine Kontrollstelle.
Die Begünstigten der Stiftung werden meist entweder vom Stifter oder den
Stiftungsräten in den Beistatuten bestellt, wobei gleichzeitig der Umfang
und Inhalt ihrer Berechtigung festgelegt wird.
Nähere
Informationen über die Möglichkeiten einer Stiftungsgründung erhalten Sie
über Ihren persönlichen Kundenberater oder
kontaktieren Sie uns.